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Werbung für Plagiate –
eine Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts

Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht umfasst nach den drei Urteilen des BGH (Urteile v. 05.11.2015, AZ: I ZR 91711, I ZR 76/11, I ZR 88/13) das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.

In dem ersten Verfahren ging es um die Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an Möbeln, deren Designer Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Diese verklagte eine italienische Gesellschaft, die Möbel ohne Zwischenhändler an Endverbraucher vertreibt. Ihre Möbel vermarktete die Beklagte u.a. wie folgt: „Sie erwerben ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt)“

Unter den Möbeln befanden sich auch Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel. Aufgrund dessen vertrat die Klägerin die Ansicht, die Beklagte habe mit ihrer Werbung das urheberrechtlich geschützte Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes iSd. § 17 Abs. 1 UrhG der Öffentlichkeit anzubieten, verletzt und verklagte die Beklagte auf Unterlassung und Schadenersatz.

In dem zweiten Verfahren ging es um die Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an Wagenfeld-Leuchten. Die Klägerin stellt die leuchten selbst her und vertreibt sie. Die Klägerin nahm das gleiche Unternehmen wie im vorstehenden Fall aufgrund der gleichen Rechtsnorm ebenfalls auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch. Auch hier wurde in der Werbung neben den Abbildungen der gefälschten Ware ein Hinweis auf eine mögliche Spediteureinschaltung gegeben.

Im dritten Verfahren ging der Künstler Al Di Meola gegen den unautorisierten Handel mit Tonträgern seiner Musik vor. Der Künstler ließ die Beklagte, eine Internet-Händlerin, daraufhin abmahnen. Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab und entfernte auch das Angebot von ihren Internetseiten, übernahm aber nicht die Kosten der Abmahnung. Daher wurde vor Gericht aufgrund der Verletzung des Verbreitungsrechts des ausübenden Künstlers iSd. § 77 Abs. 2 UrhG die Übernahme der Gerichtskosten eingeklagt.

In allen drei Fällen wurden den Rechteinhabern Recht zugesprochen. Nun aber hatte der BGH endgültig über die Fälle zu urteilen.

Der BGH wies in allen Fällen das Ersuchen der Beklagten um Abweisung der Klage zurück. § 17 Abs. 1 UrhG sei im Lichte des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen. Nach Auffassung des EuGH bedeute dies, dass der Inhaber des Verbreitungsrechtes eines geschützten Werkes Werbung für ein Verkaufsangebot oder Werbung hinsichtlich des Originals oder seiner Vervielfältigungsstücke auch dann verbieten könne, wenn nicht klar ist, ob die Ware durch die Werbung tatsächlich verkauft wurde – allerdings unter der Bedingung, dass die Werbung Verbraucher aus dem Mitgliedstaat der EU, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zum Kauf anregen soll. Das gelte ebenso für ausübende Künstler, die gem. § 77 Abs. 2 S. 1 UrhG als Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts entscheiden können, wer Aufnahmen, auf denen die Auftritte des ausübenden Künstlers aufgenommen wurden, vervielfältigen und verbreiten darf.

Demnach wurden in allen drei Fällen die Verbreitungsrechte der rechtmäßigen Inhaber verletzt. Denn in allen drei Fällen wurde Werbung für Plagiate gemacht, die sich an Verbraucher in Deutschland richtete, auch wenn der Versand z.B. aus Italien erfolgte. Ein Nachweis über einen durch die Werbung zustande gekommenen Kauf sei laut dem BGH nicht mehr notwendig für ein Verbot, für Plagiate zu werben.

Das bedeutet für die Rechteinhaber, dass sie bereits die Werbung für Nachbildungen ihres Werkes effektiv unterbinden können – ohne nachweisen zu müssen, dass die Werbung erfolgreich war.