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Gesetzesentwurf zur Modernisierung des
Geschmacksmustergesetzes

Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Bisher erfolgte die Feststellung der Nichtigkeit einer Eintragung vor den Landgerichten, sodass die Rechtssuchenden nicht nur mit Gerichtskosten, sondern aufgrund des bestehenden Anwaltszwangs vor den Landgerichten mit unvermeidlichen Anwaltskosten belastet wurden. Dies soll sich nun ändern. Das Deutsche Patent- und Markenamt, genauer deren zu diesem Zweck nach § 23 DesignG neu eingerichteten Designabteilungen, soll künftig Entscheidungsträger über die Nichtigkeit einer Eintragung werden. Dazu bedarf eines Antrages beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen eine feststehende Gebühr von 300,-Euro. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Dies senke nicht nur die Kosten des Rechtssuchenden, sondern ermögliche auch Entscheidungen, die vom Fachwissen des Deutschen Patent- und Markenamtes getragen werden. Die Möglichkeit von Widerklagen im Rahmen von Rechtsverletzungs- oder Schadensersatzprozessen bleibt bestehen. Sollte das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gleichzeitig beantragt sein, so soll das Verfahren vor dem zuständigen Gericht ausgesetzt werden.

 

Namensänderung

Bereits 2003 wurde im Rahmen der damaligen Gesetzesreform darüber nachgedacht, von der Bezeichnung „Geschmacksmuster“ abzuweichen. Ausgangspunkt der Erwägungen war hierbei, dass sich infolge der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Design“ das Verständnis für den Inhalt des Rechtes in der Öffentlichkeit verbessern könnte. Trotzdem wurde zunächst auf eine Änderung verzichtet. Im Verlauf der letzten zehn Jahre zeigte sich jedoch, dass die Bezeichnung „Geschmacksmuster“ in der Öffentlichkeit noch immer auf Unverständnis stößt. Wohingegen sich der Begriff „Design“ sowohl im internationalen Bereich als auch in der alltäglichen Verwendung durchgesetzt hat. Aus diesem Grund soll die Bezeichnung in „eingetragenes Design“ geändert werden.

Erweiterung des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts

Die §§ 62a bis 63c DesignG ergänzen die nationalen Regeln zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster, soweit von Artikel 88 Absatz 2 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung vorgesehen, und sollen bisher bestehende Lücken im Gemeinschaftsmusterrecht schließen. Wurde bisher ein Schadensersatzanspruch aufgrund der bestehenden planwidrigen Regelungslücke auf eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG gestützt (vgl. BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 – I ZR 71/08 – Untersetzer), so findet sich in § 62a DesignG nun eine ausdrückliche, klarstellende Regelung der bislang praktizierten Grundsätze. In den §§ 63a bis 63c DesignG erfolgt angeglichen an die §§ 125f bis 125g MarkenG die Regelung der Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte.

 

Änderung der Bekanntmachung zum Ausstellungsschutz

Zur Vereinfachung des Bekanntmachungsprozesses sollen alle notwendigen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger erfolgen. Der in elektronischer Form vorliegenden Bundesanzeiger ist frei zugänglich und von jedermann unentgeltlich abruf-, speicher- und druckbar, sodass die Zugriffsmöglichkeit vereinfacht und beschleunigt wird.

 

Erwartungen des Gesetzgebers

Die Gesetzesänderung soll die Praktikabilität und das Verständnis für Designrechte verbessern. Außerdem sollen durch die Kostensenkung infolge des neuen Nichtigkeitsverfahrens vor allem die Rechtsschutzmöglichkeiten für kleine und mittelständische Unternehmen erweitert werden. Die steigende Anzahl von Nichtigkeitsverfahren soll das Register von eingetragenen Designrechten befreien, welche bisher neuen kreativen Ideen entgegenstehen.